Satzung

Satzung des
Sport- und Tennisvereins Olympia Spandau

1917 e.V.

vom 23.02.2023


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 27. März 1917 gegründete Verein führt den Namen „Sport- und Tennisverein Olympia Spandau (SUTOS) 1917 mit dem Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in Berlin-Spandau. Er ist in das Vereinsregister unter „95 VR 1174 Nz" eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarzweiß und das Wappen zeigt das Spandauer Stadtwappen.
2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausübung des Tennissports. Der Verein unterhält einen regelmäßigen Trainingsbetrieb und seine Mitglieder nehmen an Einzel- und Mannschaftswettkämpfen teil. Der Verein ist nicht auf bestimmte Sportarten beschränkt.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen und nicht die Mitglieder. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung oder auf Anteile am Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

Der Verein und seine angeschlossenen Abteilungen haften nicht für Schäden oder Verluste, die den Mitgliedern bei Ausübung ihres Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Geräten des Vereins bzw. bei Vereinsveranstaltungen entstehen, es sei denn solche Schäden oder Verluste sind durch Versicherungen gedeckt.

6. Der Verein wahrt parteipolitisch Neutralität. Er räumt allen Mitgliedern gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich der Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.


§ 3 Gliederung


Der Verein ist ein Tennisverein. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.


§ 4 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b) Ehrenmitgliedern

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

3. passiven Mitgliedern

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung, ggf. auf einem vom Verein herausgegebenen Formular, beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem Bewerber ist die Entscheidung auf seinen Aufnahmeantrag bekannt zu geben, auch bei einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist zum 31.12. eines Jahres möglich und muss wie auch der Wechsel vom aktiven in den passiven Status für das Folgejahr dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. des jeweiligen Geschäftsjahres zugegangen sein. Die Zugehörigkeit zu Organen oder Gremien des Vereins endet mit Beendigung der Mitgliedschaft.

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Hiergegen kann der Betroffene innerhalb eines Monats ab der Zustellung den Ehrenrat unter gleichzeitiger Darstellung seiner Gründe zur Überprüfung anrufen. Dieser entscheidet nach Anhörung des Vorstandes endgültig.

Bekleidet das auszuschließende Mitglied ein Amt, so ist es unter Mitteilung von der Einleitung des Ausschlussverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung von seiner Tätigkeit zu suspendieren.


§ 6 Rechte und Pflichten


1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Verantwortung verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge an den Verein pünktlich und ungemahnt zu entrichten.

4. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, Beiträge als Geldleistung oder als Leistung von Diensten sowie Umlagen.

Umlagen sollen nur ausnahmsweise zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs erhoben werden, wozu die angeschlossenen Abteilungen nur auf freiwilliger Basis herangezogen werden können. Die Höhe der Umlage darf 500,- € nicht übersteigen.

Die Art und die Höhe der jeweiligen Mitgliederleistungen sowie der Zeitraum, für den die Leistung bestimmt wird, ist durch die Mitgliederversammlung im Rahmen von Beitragsordnungen festzusetzen. Auf begründeten Antrag eines Mitglieds kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Erfüllungsort für die Leistungen des Beitrags ist die vom Vorstand angegebene Zahlstelle.

Die Beiträge sind porto- und lastenfrei zu überweisen oder werden nach erteilter Einzugsermächtigung
eingezogen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 7 Maßregelung


1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung verstoßen, oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier
Wochen.

c) Ausschluss gemäß § 5 Nr. 3.

2. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung/Zugang der Maßregelung den Ehrenrat des Vereins anzurufen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 9 Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist beschlussfähig, wenn sie vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung durch Aushang im Vereinshaus und Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten oder anstelle der Veröffentlichung durch schriftliche Ladung an jedes Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen einberufen worden ist.

Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeit

f) Satzungsänderungen

2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) 20% der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

c) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Vorstand aus, muss der Vorstand den vakanten Posten einem der übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch übertragen. Über die endgültige kommissarische Besetzung oder über eine Neuwahl entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens jedoch die Jahreshauptversammlung. Bei Niederlegung des Amtes des 1.Vorsitzenden ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 10% der Anwesenden beantragt wird.

5. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem stimmberechtigten Mitglied § 4, l

b) vom Vorstand

6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen, andere Anträge eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§ 11 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem l. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Der l. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

4. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.


§ 12 Ehrenmitglieder


1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.


§ 13 Ehrenrat


Der Ehrenrat besteht mindestens aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für jeweils 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 14 Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.


§ 15 Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins ist nur statthaft, wenn eine außerordentliche Mitgliederversammlung, unter ausdrücklicher Angabe dieses Punktes in der Tagesordnung, dazu einberufen wird und 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport.


§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des SUTOS am 23.02.2023 beschlossen worden.